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27.04.2026

In Ergänzung zu den Informationen unter Aktuelles vom 19.04.26  in Zusammenhang mit der Diagnostik der caninen Leishmaniose, möchten wir Sie über den aktuellen Stand zur Bewertung von Laborbefunden und zur Meldepflicht gemäß Tierseuchen-Meldeverordnung informieren. In Anlage 3 der Tierseuchen-Meldeverordnung ist die Leishmaniose des Hundes unter Pkt 16. als meldepflichtige Erkrankung aufgeführt. Eine konkrete Differenzierung hinsichtlich der zugrunde liegenden diagnostischen Nachweismethoden (z. B. serologisch vs. Erregernachweis) ist dabei jedoch nicht näher spezifiziert.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für uns in der praktischen Labordiagnostik folgende wesentliche Einordnung:

Ein alleiniger serologischer Nachweis (z. B. ein positiver Antikörpertiter) ist nach unserem Verständnis nicht gleichzusetzen mit einem gesicherten Erregernachweis. Serologische Ergebnisse können Hinweise auf einen Kontakt mit dem Erreger liefern, erlauben jedoch keinen 100% eindeutigen Rückschluss auf ein tatsächliches Vorhandensein des Erregers. Nach den Referenzdefinitionen der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) [1]  sowie den LeishVet-Guidelines [2] erfüllt ein ausschließlich serologisch positives Ergebnis nicht die Kriterien einer gesicherten Diagnose. Eine verlässliche diagnostische Einordnung erfordert vielmehr stets die tierärztliche Gesamtbewertung unter Berücksichtigung von:

  • Anamnese
  • klinischer Symptomatik
  • ggf. ergänzenden direkten oder indirekten Erregernachweisen

Zudem ist zu berücksichtigen, dass derzeit keine amtliche Untersuchungsmethode für die canine Leishmaniose gemäß § 27 Abs. 5 Tiergesundheitsgesetz durch das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht wurde und auch kein entsprechendes Referenzlabor benannt ist. Eine behördliche Klarstellung zur praktischen Auslegung der Meldepflicht im Hinblick auf serologische Befunde wurde sowohl beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen als auch beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat angefragt; eine Rückmeldung steht derzeit noch aus.

Auf Empfehlung des Friedrich-Loeffler-Instituts haben wir daher entschieden, serologische Befunde differenziert zu bewerten und die diagnostische Einordnung gemäß den internationalen Leitlinien (WOAH und LeishVet) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird ab sofort bei einem positiven Ergebnis des Leishmaniose-IgG-Antikörpernachweises ergänzend folgende Mitteilung im Befundbericht ausgegeben:
Achtung: Gemäß TierSeuchMeldV (Stand 10.03.2026) ist der Nachweis von Leishmaniose-Erregern im Hund meldepflichtig. Ein ausschließlich serologisch positives Ergebnis erfüllt nach den Referenzdefinitionen von WOAH und LeishVet nicht die Kriterien eines gesicherten Erregernachweises! Es ist eine tierärztliche Befundbewertung unter Einbeziehung von Anamnese, klinischer Symptomatik sowie ggf. direktem Erregernachweis erforderlich.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Laborteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

[1] World Organisation for Animal Health (WOAH): Terrestrial Animal Health Code, Kapitel 8.11 (Leishmaniosis), 2024. Abgerufen am 18.04.2026 unter: https://www.woah.org/fileadmin/Home/eng/Health_standards/tahc/2024/en_chapitre_leishmaniosis.htm
[2] LeishVet: Anleitung zur Diagnose, klinischen Stadieneinteilung, Behandlung und Prävention der caninen Leishmaniose https://www.leishvet.org/canine-leishmaniosis-directions

19.04.2026

Mit Inkrafttreten der neuen Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) vom 10.03.2026 wird die Leishmaniose bei Hunden in Deutschland als meldepflichtige Infektion eingestuft. Nach direktem oder indirektem Erregernachweis besteht somit eine Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen sowie für Tierärzte gegenüber den zuständigen Veterinärbehörden. Eine Meldepflicht für den Eigentümer bzw. Tierhalter besteht nicht!
Hintergrund dieser Regelung ist eine nationale Anpassung des Tiergesundheitsrechts im Rahmen der EU-rechtlichen Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law) sowie eine verstärkte Berücksichtigung des One-Health-Ansatzes und der epidemiologischen Entwicklung importierter und potenziell autochthoner Fälle in Mitteleuropa.

Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen zur Definition des Vorliegens einer Leishmaniose-Infektion gemäß WOAH [1] gilt für die von uns durchgeführte serologische Antikörperbestimmung (IgG Leishmania spp.) folgende Regelung:

Ein Erreger gilt serologisch als nachgewiesen, wenn Antikörper, die spezifisch für Leishmania spp. sind und nicht auf eine Impfung zurückzuführen sind, in einer Probe eines empfänglichen Tieres nachgewiesen wurden und zusätzlich mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

– klinische Anzeichen oder pathologische Läsionen vorliegen, die mit einer Infektion durch Leishmania spp. vereinbar sind, oder
– ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten oder vermuteten Fall besteht, oder
– Hinweise auf einen früheren Kontakt mit Leishmania spp. vorliegen.

Im Falle eines positiven Nachweises werden wir künftig einen entsprechenden Vermerk im Untersuchungsbefund für den behandelnden Tierarzt aufnehmen.

Bei der vorliegenden Information handelt es sich um eine vorläufige Mitteilung. Eine abschließende Klärung erfolgt derzeit noch in Abstimmung mit den zuständigen Veterinärbehörden; eine entsprechende Rückmeldung steht noch aus.

[1] World Organisation for Animal Health (WOAH): Terrestrial Animal Health Code, Kapitel 8.11 (Leishmaniosis), 2024. Abgerufen am 18.04.2026 unter: https://www.woah.org/fileadmin/Home/eng/Health_standards/tahc/2024/en_chapitre_leishmaniosis.htm