Satzung des Vereins Parasitus Ex e. V.

Verein zur Förderung der Grundlagenforschung von Infektionskrankheiten bei Tieren

Eintragung: 10.04.2017

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • (1) Der Verein führt den Namen „Parasitus Ex e. V. – Verein zur Förderung der Grundlagenforschung von Infektionskrankheiten bei Tieren“.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Niederkassel im Kreis Siegburg.
  • (3) Der Verein ist am Amtsgericht Siegburg im Vereinsregister unter der Kennung VR 2410 eingetragen und von der zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt.
  • (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §2 Vereinszweck
  • (1) Zweck des Vereins ist es, die Grundlagenforschung in der Vektorbiologie und -ökologie von parasitären, bakteriellen und viralen Erkrankungen bei Haus-, Nutz- und Wildlebenden Tieren zu fördern.
  • (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie der in § 2 genannten, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (3) Dies wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von Aktivitäten zur Überprüfung, Erweiterung und Standardisierung von Methoden der Diagnostik, sowie Überprüfung von zur Zulassung vorgesehener Therapeutika und Prophylaktika. Es wird angestrebt, zu diesem Zweck ein unabhängiges Diagnostiklabor einzurichten. Der Verein strebt hierzu die Zusammenarbeit mit Institutionen verwandter Ziele an, um Infektionsversuche zu vermeiden und die Austestung an natürlich infizierten Tieren auszuweiten.
  • (4) Der Verein setzt sich in diesem Bereich somit für einen aktiven Tierschutz ein.
    • (4.1) Darüber hinaus ist Zweck des Vereins durch Informationsveranstaltungen für den Schutz der Tiere einzutreten und durch Aufklärung für bessere Lebensbedingungen der Tiere einzutreten.
  • (5) Die Aktivitäten des Vereins sind regional nicht beschränkt.
  • §3 Selbstlosigkeit
  • (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  • (4) Die Bildung von steuerlich unschädlichen Rücklagen ist zulässig und wird mit der zuständigen Finanzbehörde abgesprochen.
  • (5) Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und politisch unabhängig und neutral.
  • §4 Mitgliedschaft
  • (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  • (2) Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten vor dessen Ende schriftlich erklärt werden kann,
    • durch Ausschluss oder
    • durch Tod.
    • (2.1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
      • wenn es mit der Bezahlung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
      • wenn es dem Vereinszweck, z.B. dem Tierschutzbestrebungen zuwider handelt oder
      • wenn es dem Verein allgemein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
      • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen unter Angabe der Gründe. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • (3) Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich bei der Umsetzung der Vereinsziele hervorragende Verdienste erworben haben.
  • §5 Mitgliedsbeiträge
  • Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • §6 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Rechnungsprüfer
    • Der Beirat
    • Der Forschungs- Ausschuss
    • Der Tierhilfe- Ausschuss
  • §7 Der Vorstand
  • (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  • (2) Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren aus der Reihe der Mitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    •  (2.1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern ist zum Zwecke der Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
      • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Meinungsäußerungen mit Unterschrift versehen gelten als Stimme, auch wenn das Vorstandsmitglied nicht persönlich anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten, von den beschließenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und dem gesamten Vorstand zur Kenntnis zu geben.
      • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, sind jedoch an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und an die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
      • Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Diese beinhalten insbesondere: Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern, Mitgliederverwaltung, die Konkretisierung der Vereinszwecke und Beschaffung der nötigen Finanzierungsmittel, die Mitgliedschaft in Dachverbänden, Arbeitgeberfunktion für evtl. zu beschäftigende Mitarbeiter/innen, Einberufung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung, Erstellung der Jahresberichte für Mitgliederversammlung und Spender/Sponsoren.
      • Der Vorstand kann zur Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer berufen.
      • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder festlegen.
      • Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich.
    • (2.2) Der Vorstand ist befugt, entsprechende Darlehensverpflichtungen einzugehen zum Zweck des Immobilienerwerbs für den Verein.

 

  • §8 Mitgliederversammlung
  • (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu tätigen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Nachweis des Datums der ordentlichen Posteinlieferung bzw. der Übertragung per Fax oder E-mail.
    • Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die später oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung diese mit relativer Mehrheit zulässt.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine solche beantragen oder wenn der Gesamtvorstand mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden dies beschließt.
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
    • Über Beschlüsse wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.
    • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, jeweils mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen benennen einen stimmberechtigten Vertreter. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    • Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand durch Beschluss ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vornehmen.
  • (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • (2.1) Sie nimmt vom Vorstand den Jahresbericht mit Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr als Rechenschaftsbericht entgegen, und genehmigt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr, der ebenfalls vom Vorstand vorgelegt wird.
      • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes.
      • Dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen werden. Durch das Misstrauensvotum wird der Vorstand bzw. das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben.
      • Bei einem Mißtrauensvotum sorgt der Versammlungsleiter dafür, daß die Mitgliederversammlung noch in derselben Sitzung einen Interimsvorstand wählt. Dessen Amtszeit soll nicht länger als drei Monate dauern. Seine Aufgabe ist es, die Handlungsfähigkeit des Vereins aufrecht zu erhalten und möglichst innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen.
      • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
      • Ggf. Bildung des Beirates.
      • Ggf. Bildung des Forschungs- und Tierschutzausschusses.
      • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    • (2.2) Wahl von einem Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr.
      • Die Mitgliederversammlung entscheidet in letzter Instanz über wichtige Fragen über die z.B. im Vorstand divergierende Meinungen herrschen.
      • Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dessen ungeachtet sind Beschlüsse noch während der Sitzung schriftlich niederzulegen und zu verlesen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
      • Jedes Mitglied erhält auf Antrag eine Abschrift des Protokolls.
  • 9 Rechnungsprüfer
  • Der Rechnungsprüfer hat das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen, muss jedoch spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Rechnungslegung auf Richtigkeit prüfen.
    • Über die Prüfung der gesamten Rechnungslegung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Prüfbericht ist mit Gegenstand für die Entlastung des Vorstandes.
  • 10 Beirat
  • Der Beirat soll den Vorstand in fachlicher und inhaltlicher Hinsicht unterstützen. Ihm können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand einberufen.
  • Der Beirat tagt nach Bedarf.
  • Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder festlegen. Auskünfte hierzu werden auf der Mitgliederversammlung erteilt.

 

  • 11 Forschungs- und Tierhilfeausschuss
  • Die beiden Ausschüsse widmen sich den fachlichen Belangen der Bereiche Forschung bzw. Tierschutz. Sie bekommen vom Vorstand die Aufgaben übertragen. Die Ausschuss-Mitglieder werden vom Vorstand aus den Reihen der Mitglieder berufen.
  • Die Ausschüsse erstatten dem Vorstand quartalsweise Bericht.
  • 12 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders anberaumten Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§ 47 ff.).
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Menschen für Tiere Breckerfeld e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Investitionen und laufende Kosten im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat.

Download Satzung [5.Seiten, 107 kb]